Gefällt euch der Verein? Wenn ja, würden wir uns freuen, euch als neue Mitglieder begrüßen zu können!

Den Antrag könnt ihr ausdrucken und an uns schicken, per Post oder einscannen und per E-Mail! Oder ihr schickt eine kurze Mail an jugendwartin@holsteinhof.de und ich schicke euch den Antrag als Datei zu! Unterhalb könnt ihr euch auch die Satzung durchlesen!

Mitgliedschaftsantrag:

Beitrittserklärung

Hiermit erkläre ich den Beitritt zur Reitgemeinschaft Holsteinhof e.V. mit Wirkung vom _____________.

Name                                                 Vorname                                        Geburtsdatum

_____________________                _________________________      ______.______.___________

Straße/Nr                                            PLZ/Ort

________________________           ___________  _____________________

Telefon                                       Handy                                       E-Mail

________/_____________        _______-_____________        ________________________________

Als aktives Mitglied unter 18 Jahren: 20,00€

Als aktives Mitglied über 18 Jahren: 30,00€

Für meine ganze Familie: 40,00€

(Bei Familienmitgliedschaft bitte alle Namen mit Geb.Datum unter weitere Mitteilungen eintragen!)

Die Satzung des Vereins erkenne ich an.

Der Jahresbeitrag und die einmalige Aufnahmegebühr von 5,00€ sollen durch Bankeinzug erhoben werden.

Bankname                                 BLZ                                Kontonummer

______________________      ________________        __________________________

Bei Minderjährigen

Als Erziehungsberechtigte/r bin ich mit dem Eintritt einverstanden.

Name                                                    Vorname

____________________________      _______________________

Weitere optionale Angaben

Pferdename         Rasse                     Farbe                      Geschlecht              Größe

___________      _____________     _______________   ____________        ____________

Weitere Mitteilungen

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Satzung

der Reitgemeinschaft Holsteinhof e.V.

 

§1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Die Reitgemeinschaft Holsteinhof e.V. mit dem Sitz in Reher ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Itzehoe eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Steinburg und durch den Kreissportverband Steinburg Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Schleswig-Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).


 

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1.     Die Reitgemeinschaft bezweckt:

1.1    die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahamen der Jugendpflege durch Reiten

1.2    die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen

1.3    ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen

1.4    Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes

1.5    Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband

1.6    Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden

1.7    Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

 

  1. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68 der Abgabeverordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

  1. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

  1. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

  1. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. §12).

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitglieder des Vereins setzen sich       zusammen aus:

    1. Ehrenmitgliedern
    2. Ordentlichen Mitgliedern
    3. Jugendlichen Mitgliedern vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    4. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
    5. Fördernden Mitgliedern

 

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

 

  1. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllungseiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

  1. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisverbandes, Des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

 

§3a

Pflichten der Mitglieder

LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

 

1.     Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets- auch außerhalb von Turnieren- die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

·         die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen

·         den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen

·         die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

  1. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gem. §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2.     Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

 

3.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

·         Gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt

·         Das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht

·         Seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur entgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§5

Geschäftsjahr und Beiträge

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind gültig jeweils ab 01.01. des Folgejahres.
  3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§6

Organe

 

Die Organe des Vereins sind

·        Die Mitgliederversammlung und

·        Der Vorstand

 

 

§7

Mitgliederversammlung

 

1.     Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Abgabe der Gründe beantragt wird.

2.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4.     Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen.

5.     Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.     Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7.     Jugendliche und Kinder erlangen das Stimmrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres und das Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Fördernde und passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

8.     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

·        Die Wahl des Vorstandes

·        Die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

·        Die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern

·        Die Entlastung des Vorstandes

·        Die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

·        Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

·        Die Anträge nach § 3 Abs.1 letzter Satz und Abs.3 dieser Satzung

 

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9

Vorstand

 

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet
  2. Dem Vorstand gehören an

·         der Vorsitzende

·         der stellvertretende Vorsitzende

·         der Jugendwart (er wird in einer eigenen Versammlung gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder zwischen dem vollendeten 14. und 21. Lebensjahr. Der gewählte Jugendwart muss bei der Wahl mind. 16 Jahre alt sein und wird auf 2 Jahre gewählt)

·         der Schriftführer

·         der Kassenwart

 

  1. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag ais abgelehnt.
  4. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet über

·         die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse

·         die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist

·         die Führung der laufenden Geschäfte

 

§ 11

Ehrenrat

 

1.     Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein weiteres Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

2.     Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.

 

3.     Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nah mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

 

4.     Er darf folgende Strafen verhängen:

    • Verwarnung
    • Verweis
    • Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
    • Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
    • Ausschluss aus dem Verein

 

5.   Jede dem Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und    zu begründen

 

6.   Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern § 4

 

 

§ 12

Auflösung

 

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.     Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs.1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.