Gefällt euch der Verein? Wenn ja, würden wir uns freuen, euch als neue Mitglieder begrüßen zu können!
Den Antrag könnt ihr ausdrucken und an uns schicken, per Post oder einscannen und per E-Mail! Oder ihr schickt eine kurze Mail an jugendwartin@holsteinhof.de und ich schicke euch den Antrag als Datei zu! Unterhalb könnt ihr euch auch die Satzung durchlesen!
Mitgliedschaftsantrag:
Beitrittserklärung
Hiermit erkläre ich den Beitritt zur Reitgemeinschaft Holsteinhof e.V. mit Wirkung vom _____________.
Name
Vorname Geburtsdatum
_____________________
_________________________ ______.______.___________
Straße/Nr PLZ/Ort
________________________ ___________ _____________________
Telefon Handy E-Mail
________/_____________ _______-_____________ ________________________________
□ Als aktives Mitglied unter 18 Jahren: 20,00€
□ Als aktives Mitglied über 18 Jahren: 30,00€
□ Für meine ganze Familie: 40,00€
(Bei Familienmitgliedschaft bitte alle Namen mit Geb.Datum unter weitere Mitteilungen eintragen!)
□ Die Satzung des Vereins erkenne ich an.
Der Jahresbeitrag und die einmalige Aufnahmegebühr von 5,00€ sollen durch Bankeinzug erhoben werden.
Bankname BLZ Kontonummer
______________________ ________________ __________________________
Bei Minderjährigen
□ Als Erziehungsberechtigte/r bin ich mit dem Eintritt einverstanden.
Name Vorname
____________________________ _______________________
Weitere optionale Angaben
Pferdename Rasse Farbe Geschlecht Größe
___________ _____________ _______________ ____________ ____________
Weitere Mitteilungen
___________________________________________________________
___________________________________________________________
Satzung
der Reitgemeinschaft
Holsteinhof e.V. §1 Die Reitgemeinschaft Holsteinhof e.V. mit dem
Sitz in Reher ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Itzehoe
eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes
Steinburg und durch den Kreissportverband Steinburg Mitglied des
Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Schleswig-Holstein und der
Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). §2 1.
Die
Reitgemeinschaft bezweckt: 1.1
die
Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der
Jugend im Rahamen der Jugendpflege durch Reiten 1.2
die
Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen 1.3
ein
breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports
aller Disziplinen 1.4
Hilfe
und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme
zur Förderung des Sports und des Tierschutzes 1.5
Die
Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der
Ebene der Gemeinde und im Kreisverband 1.6
Die
Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft
und zur Verhütung von Schäden 1.7
Die
Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet. §3 Erwerb der
Mitgliedschaft 1.
Mitglieder
können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen
werden. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus: Die Mitgliedschaft wird durch
Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an
den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der
schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits
einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft
im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem
Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. §3a Pflichten der
Mitglieder LPO und Verstöße
gegen den Tierschutz 1.
Die
Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets-
auch außerhalb von Turnieren- die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten,
insbesondere ·
die
Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
artgerecht unterzubringen ·
den
Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen ·
die
Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht
unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
transportieren. §4 Beendigung der
Mitgliedschaft 1.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 2.
Die
Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie
bis zum 30. September des Jahres schriftlich kündigt (Austritt). 3.
Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es ·
Gegen
die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt ·
Das
Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines
unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht ·
Seiner
Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluss
entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über
welche die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur entgültigen Entscheidung
ruht die Mitgliedschaft. §5 Geschäftsjahr und
Beiträge §6 Organe ·
Die
Mitgliederversammlung und ·
Der
Vorstand §7 Mitgliederversammlung 1.
Im
ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens
einem Drittel der Mitglieder unter Abgabe der Gründe beantragt wird. 2.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch
schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen
zwei Wochen liegen. 3.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig. 4.
Anträge
zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage
schriftlich beim Vorstand einzureichen. 5.
Abstimmungen
erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,
entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. 6.
Wahlen
erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden
Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet
zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer
Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. 7.
Jugendliche
und Kinder erlangen das Stimmrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres und das
Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Fördernde und passive Mitglieder
sind nicht stimmberechtigt. 8.
Über
die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die
Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. § 8 Aufgaben der
Mitgliederversammlung Die
Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über ·
Die
Wahl des Vorstandes ·
Die
Wahl der Mitglieder des Ehrenrates ·
Die
Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern ·
Die
Entlastung des Vorstandes ·
Die
Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen ·
Die
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ·
Die
Anträge nach § 3 Abs.1 letzter Satz und Abs.3 dieser Satzung Beschlüsse über die
Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
von 75% der anwesenden Mitglieder. § 9 Vorstand ·
der
Vorsitzende ·
der
stellvertretende Vorsitzende ·
der
Jugendwart (er wird in einer eigenen Versammlung gewählt. Wahlberechtigt sind
alle Mitglieder zwischen dem vollendeten 14. und 21. Lebensjahr. Der gewählte
Jugendwart muss bei der Wahl mind. 16 Jahre alt sein und wird auf 2 Jahre
gewählt) ·
der
Schriftführer ·
der
Kassenwart § 10 Aufgaben des
Vorstandes Der Vorstand
entscheidet über ·
die
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse ·
die
Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht
der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist ·
die
Führung der laufenden Geschäfte § 11 Ehrenrat 1.
Der
Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen
kein weiteres Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre
alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 2.
Der
Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und
Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der
Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines
Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist. 3.
Er
tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nah mündlicher
Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich
wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. 4.
Er
darf folgende Strafen verhängen: 5. Jede dem Betroffenen belastende Entscheidung
ist diesem schriftlich mitzuteilen und
zu begründen 6.
Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern § 4 § 12 1.
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer
Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2.
Im
Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an den Landesverband, der es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs.1 dieser Satzung
genannten Aufgaben zu verwenden hat. Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Zweck und Aufgaben des Vereins,
Gemeinnützigkeit
Die Organe des Vereins sind
Auflösung